Rückabwicklungskosten als außergewöhnliche Belastung
Der Fall
Ein ehemaliger für den Betrieb als Angestellter tätiger Forstarbeiter übernahm den Betrieb von der Besitzerin gegen Altenteilleistungen. Der Erwerber setzte sodann seine Tätigkeiten für diesen Betrieb als Selbstständiger fort. Die Übergeberin forderte kurze Zeit später den Betrieb zurück und wollte die Übertragung rückabwickeln. Der Steuerpflichtige setzte die ihm entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer ab – zunächst ohne Erfolg.
FG-Urteil
Das Niedersächsische Finanzgericht/FG ließ den Steuerabzug der Prozesskosten zu. Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Entscheidung mit der Tatsache, dass der Betriebsinhaber seine lebensnotwendigen Bedürfnisse ganz überwiegend aus den Erträgen des von der Rückübertragung bedrohten Forstbetriebs bestritten hatte. In dem drohenden Verlust der Existenzgrundlage sahen die Richter die für außergewöhnliche Belastungen notwendige Zwangsläufigkeit für die Aufwendungen (Urteil vom 15.4.2024, 9 K 28/23).
Revision anhängig
Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist vor dem Bundesfinanzhof/BFH unter dem Aktenzeichen VI R 22/24 anhängig. Der BFH hatte in ähnlich gelagerten Verfahren den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im Allgemeinen zugelassen (vgl. BFH vom 12.5.2011- VI R 42/10). Der Gesetzgeber änderte daraufhin den Rechtsrahmen und ließ Prozesskosten nur noch in die Existenz bedrohenden Fällen zum Steuerabzug zu (§ 33 Abs 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung entscheiden wird.
Stand: 26. November 2024
Erscheinungsdatum:
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