Das bisherige System der Feststellungsarten mit Hauptfeststellung, Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung wurde beibehalten. Wie bisher müssen die Grundsteuerwerte im Zeitabstand von sieben Jahren neu festgestellt werden. 2022 sind alle Immobilieneigentürmer zur Abgabe einer Feststellungserklärung zur Grundsteuerermittlung verpflichtet.